Das BVerwG hat sich in einer lange erwarteten Grundsatzentscheidung vom 18. Juni 2009 (Az. 7 C 16.08) zu der umstrittenen Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger das Aufstellen von „Blauen Tonnen“ für Altpapier durch private Abfallentsorger untersagen dürfen.
08. September 2009. Gegenstand des Revisionsverfahrens war ein Urteil des OVG Schleswig-Holstein. Dieses hatte eine auf § 21 KrW-/AbfG gestützte Ordnungsverfügung aufgehoben, mit der einem privaten Unternehmen die Erfassung, Entsorgung und Verwertung von Altpapier aus privaten Haushalten im Gebiet der beklagten Landeshauptstadt Kiel untersagt worden war. Das Unternehmen hatte in großem Umfang Altpapierbehälter aufgestellt und Übernahmeverträge für Altpapier mit Hausverwaltungen und Wohnungsbaugesellschaften geschlossen. Das OVG sah dies als gewerbliche Sammlung durch § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG gedeckt. Einen Verstoß gegen überwiegende öffentliche Interessen sah es nicht.
Dem ist das BVerwG nun entgegengetreten und hat die Sache an das OVG zurückverwiesen. Hausmüll aus Privathaushalten müsse grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Verwertung überlassen werden. Eine Ausnahme bilde nur die Selbstkompostierung organischer Abfälle. Von einer gewerblichen Sammlung i. S. v. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG könne dann nicht die Rede sein, wenn das private Entsorgungsunternehmen wie ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger aufgrund vertraglicher Bindungen mit den privaten Haushalten in dauerhaften Strukturen arbeite. Im Übrigen stünden überwiegende öffentliche Interessen einer solchen Sammlung nicht erst dann entgegen, wenn die Einnahmeverluste des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers existenzgefährdend seien. Vielmehr reiche es aus, wenn die Sammlungstätigkeit mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf dessen Organisation und Planungssicherheit nach sich ziehe. Das sei eine Frage Einzelfalls.
Mit diesem Urteil stellt sich das BVerwG gegen die bisher vorherrschende Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und stärkt die Position der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
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